SOKA / ULAK - Was ist das? Allgemeines und Rechtsgrundlage Unter dem Oberbegriff ,,SOKA-Bau“ treten die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse e. V. (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau) gemeinsam als „Sozialkassen des Baugewerbes“ nach außen hin auf. Die beiden Kassen sind Einrichtungen der Tarifparteien der Bauindustrie, und zwar des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB) und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB) sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Durch die Beiträge, die ausschließlich von den Arbeitgebern zu zahlen sind, werden Urlaubsansprüche gesichert, Ausbildungen gefördert und im Alter eine Zusatzrente ausgezahlt. Die SOKA-Bau ist keine staatliche Sozialkasse, vielmehr stellen die beiden Kassen, ULAK und ZVK eine Art ,,Versicherung“ dar, welche durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert werden, und ihre Forderungen vor dem Arbeitsgericht einklagen müssen. Grundlage für die Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen durch die SOKA-Bau ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dieser wurde von den Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt, was bedeutet, dass alle Betriebe, die in den Geltungsbereich des VTV fallen, automatisch beitragspflichtig sind, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der SOKA-Bau sind oder nicht. Geltungsbereich und erfasste Betriebe Ob ein Betrieb ein ,,Betrieb des Baugewerbes“ und somit beitragspflichtig ist, hängt davon ab, ob dieser dem räumlichen, persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfällt. In den räumlichen Geltungsbereich fällt ein Betrieb, wenn er im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt oder zumindest die bauliche Tätigkeit dort erbracht wurde. Vom persönlichen Geltungsbereich werden gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, dienstpflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende erfasst. Regelungen zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV sind nur in Verbindung mit der Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, sowie einer Vielzahl von Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Wiesbaden oder Berlin und Landesarbeitsgerichte in Frankfurt oder Berlin zutreffend zu verstehen. Jedenfalls sind solche Betriebe umfasst, die überwiegend, also in mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit, eine bauliche Tätigkeit ausführen. Jedoch kann dies nicht pauschalisiert werden, lassen Sie sich bezüglich der Frage, ob Ihr Betrieb in den Geltungsbereich des VTV fällt, anwaltlich beraten. ,,Betriebe des Baugewerbes“ sind z.B. solche, in denen überwiegend Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit Aptierungs- und Drainierungsarbeiten Asbestsanierungsarbeiten Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen Bauten- und Eisenschutzarbeiten Bautrocknungsarbeiten Beton- und Stahlbetonarbeiten Bohrarbeiten Brunnenbauarbeiten Chemische Bodenbefestigung Dämm-/Isolierarbeiten Erdbewegungsarbeiten Estricharbeiten Fassadenbauarbeiten Fertigbauarbeiten Feuerungs- und Ofenbauarbeiten Fliesenarbeiten Fugarbeiten an Bauwerken Glasstahlbetonarbeiten Gleisbauarbeiten Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, Beton- und Mörtelmischungen Hochbauarbeiten Holzschutzarbeiten Kanalbau-/ Sielbauarbeiten Maurerarbeiten Rammarbeiten Rohrleistungsbau Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten Schalungsarbeiten Schornsteinbauarbeiten Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten Stahlbiege- und Flechtarbeiten Stakerarbeiten Straßenbauarbeiten Straßenwalzarbeiten Stuck-/Putzarbeiten Technischen Dämm- und Isolierarbeiten Terrazzoarbeiten Tiefbauarbeiten Trocken- und Montagebauarbeiten Verlegen von Bodenbelägen Vermieten von Baumaschinen Wärmedämmverbundsystem Wasserwerksbauarbeiten Zimmerarbeiten Nicht erfasst werden Betriebe: des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, des Glaserhandwerks, des Herd- und Ofensetzerhandwerks des Maler- und Lackiererhandwerks der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie der Nassbaggerei des Parkettlegerhandwerks, der Säurebauindustrie, des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbei- ten ausgeführt werden, des Klempnerhandwerks des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes des Elektroinstallationsgewerbes des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, des Steinmetzhandwerks Beiträge Fällt der Betrieb in den Geltungsbereich des VTV, ist er beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er ein Mitglied in der SOKA-Bau ist oder nicht. Sitzt der Betrieb in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein, muss der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von aktuell 20,8 % der monatlichen Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer zahlen. Liegt der Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin, muss der Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 25,75 % der monatlichen Bruttolohnsumme als Beitrag entrichten. Die Beitragshöhe für kaufmännische Angestellte mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und dem Westteil des Landes Berlin beträgt seit 2019 63,00 € monatlich. Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern zahlen einen Beitrag in Höhe von 18,8 % der Bruttolohnsumme und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin müssen einen Beitrag in Höhe von 23,75 % der Bruttolohnsumme zahlen. Für kaufmännische Angestellte mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 25,00 zu zahlen. Mahnbescheid oder Klage Spätestens mit Zustellung eines Mahnbescheides der ULAK, durch welchen die SOKA-Bau ihre Beitragsforderungen geltend macht, da Sie Ihren Betrieb für beitragspflichtig hält, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Sie müssen innerhalb von einer Woche nach Zustellung gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, ansonsten kann der geforderte Betrag zwangsvollstreckt werden. Nach fristgerecht eingelegtem Widerspruch wird die SOKA durch die ULAK den geforderten Betrag beim Arbeitsgericht einklagen.
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SOKA / ULAK - Was ist das? Allgemeines und Rechtsgrundlage Unter dem Oberbegriff ,,SOKA-Bau“ treten die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse e. V. (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK- Bau) gemeinsam als „Sozialkassen des Baugewerbes“ nach außen hin auf. Die beiden Kassen sind Einrichtungen der Tarifparteien der Bauindustrie, und zwar des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB) und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB) sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Durch die Beiträge, die ausschließlich von den Arbeitgebern zu zahlen sind, werden Urlaubsansprüche gesichert, Ausbildungen gefördert und im Alter eine Zusatzrente ausgezahlt. Die SOKA-Bau ist keine staatliche Sozialkasse, vielmehr stellen die beiden Kassen, ULAK und ZVK eine Art ,,Versicherung“ dar, welche durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert werden, und ihre Forderungen vor dem Arbeitsgericht einklagen müssen. Grundlage für die Geltendmachung von Sozialkassenbeiträgen durch die SOKA-Bau ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dieser wurde von den Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt, was bedeutet, dass alle Betriebe, die in den Geltungsbereich des VTV fallen, automatisch beitragspflichtig sind, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der SOKA-Bau sind oder nicht. Geltungsbereich und erfasste Betriebe Ob ein Betrieb ein ,,Betrieb des Baugewerbes“ und somit beitragspflichtig ist, hängt davon ab, ob dieser dem räumlichen, persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfällt. In den räumlichen Geltungsbereich fällt ein Betrieb, wenn er im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt oder zumindest die bauliche Tätigkeit dort erbracht wurde. Vom persönlichen Geltungsbereich werden gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, dienstpflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende erfasst. Regelungen zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV sind nur in Verbindung mit der Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, sowie einer Vielzahl von Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Wiesbaden oder Berlin und Landesarbeitsgerichte in Frankfurt oder Berlin zutreffend zu verstehen. Jedenfalls sind solche Betriebe umfasst, die überwiegend, also in mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit, eine bauliche Tätigkeit ausführen. Jedoch kann dies nicht pauschalisiert werden, lassen Sie sich bezüglich der Frage, ob Ihr Betrieb in den Geltungsbereich des VTV fällt, anwaltlich beraten. ,,Betriebe des Baugewerbes“ sind z.B. solche, in denen überwiegend Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit Aptierungs- und Drainierungsarbeiten Asbestsanierungsarbeiten Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen Bauten- und Eisenschutzarbeiten Bautrocknungsarbeiten Beton- und Stahlbetonarbeiten Bohrarbeiten Brunnenbauarbeiten Chemische Bodenbefestigung Dämm-/Isolierarbeiten Erdbewegungsarbeiten Estricharbeiten Fassadenbauarbeiten Fertigbauarbeiten Feuerungs- und Ofenbauarbeiten Fliesenarbeiten Fugarbeiten an Bauwerken Glasstahlbetonarbeiten Gleisbauarbeiten Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, Beton- und Mörtelmischungen Hochbauarbeiten Holzschutzarbeiten Kanalbau-/ Sielbauarbeiten Maurerarbeiten Rammarbeiten Rohrleistungsbau Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten Schalungsarbeiten Schornsteinbauarbeiten Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten Stahlbiege- und Flechtarbeiten Stakerarbeiten Straßenbauarbeiten Straßenwalzarbeiten Stuck-/Putzarbeiten Technischen Dämm- und Isolierarbeiten Terrazzoarbeiten Tiefbauarbeiten Trocken- und Montagebauarbeiten Verlegen von Bodenbelägen Vermieten von Baumaschinen Wärmedämmverbundsystem Wasserwerksbauarbeiten Zimmerarbeiten Nicht erfasst werden Betriebe: des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, des Glaserhandwerks, des Herd- und Ofensetzerhandwerks des Maler- und Lackiererhandwerks der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie der Nassbaggerei des Parkettlegerhandwerks, der Säurebauindustrie, des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und - verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbei- ten ausgeführt werden, des Klempnerhandwerks des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes des Elektroinstallationsgewerbes des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, des Steinmetzhandwerks Beiträge Fällt der Betrieb in den Geltungsbereich des VTV, ist er beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er ein Mitglied in der SOKA-Bau ist oder nicht. Sitzt der Betrieb in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein, muss der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von aktuell 20,8 % der monatlichen Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer zahlen. Liegt der Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin, muss der Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 25,75 % der monatlichen Bruttolohnsumme als Beitrag entrichten. Die Beitragshöhe für kaufmännische Angestellte mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und dem Westteil des Landes Berlin beträgt seit 2019 63,00 monatlich. Arbeitgeber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern zahlen einen Beitrag in Höhe von 18,8 % der Bruttolohnsumme und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin müssen einen Beitrag in Höhe von 23,75 % der Bruttolohnsumme zahlen. Für kaufmännische Angestellte mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern und Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 25,00 € zu zahlen. Mahnbescheid oder Klage Spätestens mit Zustellung eines Mahnbescheides der ULAK, durch welchen die SOKA-Bau ihre Beitragsforderungen geltend macht, da Sie Ihren Betrieb für beitragspflichtig hält, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Sie müssen innerhalb von einer Woche nach Zustellung gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, ansonsten kann der geforderte Betrag zwangsvollstreckt werden. Nach fristgerecht eingelegtem Widerspruch wird die SOKA durch die ULAK den geforderten Betrag beim Arbeitsgericht einklagen.
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